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   BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80   

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https://dejure.org/1983,11537
BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80 (https://dejure.org/1983,11537)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1983 - 6 RKa 13/80 (https://dejure.org/1983,11537)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1983 - 6 RKa 13/80 (https://dejure.org/1983,11537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ärztliche Qualifikation - Schadensersatzanspruch - Vertragsarzt - Beweis der Unwirtschaftlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 55, 95
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 24/59

    Vorliegen einer unwirtschaftlichen Behandlung von Patienten durch einen

    Auszug aus BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80
    Die von den Prüforganen der Beklagten angewandte statistische Methode zum Nachweis der Unwirtschaftlichkeit (durch Gegenüberstellung der Fallkosten des geprüften Arztes mit den Fallkosten seiner Fachkollegen) ist vom Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen gebilligt werden (vgl ua BSGE 11, 102; 17, 79; 19, 123; ü6, 136).

    Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß beim Kläger mit der hier streitigen Überschreitung der entsprechenden Durchschnittsaufwendungen seiner Fachkollegen um 117 % ein derart offensichtliches Mißverhältnis gegeben ist, daß ohne weiteres auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise geschlossen werden kann (BSG 17, 79; "6, 136, 139f; 1ü5, 1ü9).

    Mit diesem Schluß auf die Unwirtschaftliohkeit der Verordnungsweise ist zwar nur der Beweis des ersten Anscheins erbracht (vgl BSGE 17, 79, 87; Baader, Honorarkürzung und Schadensersatz im Kassenarztrecht, 1983, S 18).

  • BSG, 15.05.1963 - 6 RKa 21/60

    Eröffnung des Sozialrechtsweges bei Streit um die Ersatzverpflichtungen eines

    Auszug aus BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80
    Die von den Prüforganen der Beklagten angewandte statistische Methode zum Nachweis der Unwirtschaftlichkeit (durch Gegenüberstellung der Fallkosten des geprüften Arztes mit den Fallkosten seiner Fachkollegen) ist vom Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen gebilligt werden (vgl ua BSGE 11, 102; 17, 79; 19, 123; ü6, 136).

    Eine solche Einzelfallprüfung ist nach der Rechtsprechung des Senats in beschränktem Umfang zwar selbst dann noch vorzunehmen, wenn die Überschreitungen des Arztes in der Zone zwischen dem Bereich normaler Streuung und dem Bereich einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit liegen; denn hier ist der Schluß auf die Unwirtschaftlichkeit nur dann gerechtfertigt, wenn anhand einer ausreichenden Zahl von Einzelbeispielen der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit erhärtet wird (BSGE 19, 123, 128).

  • LSG Berlin, 13.02.1980 - L 7 Ka 2/79
    Auszug aus BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Februar 1980 - L 7 Ka 2/79 - wird zurückgewiesen;.

    die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Februar 1980 - L 7 Ka 2/79 - und des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 1979 - S 71 Ka 18/77 - sowie den Bescheid der Prüfungskommission der Beklagten vom 18. Mai 1973 in der Gestalt des Bescheides der Beschwerdekommission der Beklagten vom 8. September 1977 aufzuheben.

  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche

    Auszug aus BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80
    Die von den Prüforganen der Beklagten angewandte statistische Methode zum Nachweis der Unwirtschaftlichkeit (durch Gegenüberstellung der Fallkosten des geprüften Arztes mit den Fallkosten seiner Fachkollegen) ist vom Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen gebilligt werden (vgl ua BSGE 11, 102; 17, 79; 19, 123; ü6, 136).
  • BVerfG, 29.05.1978 - 1 BvR 951/77
    Auszug aus BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80
    anstandet vom 29. Mai - 1 BvR 951/77 - SozR 2200,.
  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

    Soweit jedoch im Leitsatz des Urteils vom 15. April 1980 und insbesondere im Urteil vom 22. April 1983 darüber hinausgehend formuliert worden ist, es sei vom Senat entschieden worden, eine besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode mache eine entsprechende Auswahl der Vergleichsgruppen erforderlich, wenn die Methode nach ärztlichem Berufsrecht zum Führen einer Zusatzbezeichnung berechtige (BSGE 55, 95, 96 = SozR 2200 § 368e Nr. 8 unter Hinweis auf "BSGE 50, 84"; vgl auch BSGE 62, 24, 27 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 159 sowie Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, RdNr 486 ff), ist dies durch die spätere Rechtsprechung bereits überholt und wird vom Senat nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

    Diese Rechtslage bestand auch bereits 1980 und 1983, als der Senat in seinen Urteilen vom 15. April 1980 und 22. April 1983 für die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe maßgeblich auf das Führen einer "Zusatzbezeichnung" abgestellt hat (BSGE 50, 84 = SozR 2200 § 368e Nr. 4; BSGE 55, 95 = SozR 2200 § 368e Nr. 8).

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